AGB

Allgemeine Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen
der Healing-ARTs-Messe in Überlingen

Veranstalter
LichtkristallZentrum & Verlag
(Inh.: Andrea Constanze Kraus)
Helltorstraße 15 • 88662 Überlingen

Healing-ARTs-Messe 8. Dezember 2018 im Kursaal • Christophstrasse 2, 88662 Überlingen

Öffnungszeiten für Besucher:
Samstag, 8.Dezember 2018: 10.00 – 19.00 Uhr


1. Teilnahme / Anmeldung
a) Die Anmeldung erfolgt auf unserem Formblatt unter Angabe der vollständigen Anschrift, der Steuernummer (bei gewerblichen Anbietern, der gewünschten Standgröße, der Artikelauflistung, (Anmeldeformular).
Zugelassen sind alle Branchen mit Waren, die dem Thema KUNST / Handwerkliches / Coaching / Bewusstsein, Gesundheit / Heilsames und Lebensfreude entsprechen (z.B. auch gesunde Lebensmittel).

b) Jeder Aussteller ist verantwortlich dafür, dass gesetzliche und gewerbliche Vorschriften, besonders für Unfallverhütung und Preisauszeichnung eingehalten werden.

c) Für eine verbindliche Anmeldung ist das Anmeldungsformular vollständig auszufüllen und unterschrieben per email an info@healing-arts.de zu senden. Sie erhalten innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Anmeldung eine Mitteilung, ob das Vertragsangebot angenommen wird. Falls nicht, senden Sie Ihre email erneut zu, da es manchmal auf elektronischem Weg verloren gehen kann. In diesem Fall können Sie uns auch gern telefonisch kontaktieren: Telefon: 07551 – 8439556.

d) Über die Zulassung als Aussteller entscheidet allein der Veranstalter. Branchenexklusivität wird nicht gewährleistet.
Wir berücksichtigen gern ihre Platzierungswünsche bezüglich Ihrer Standfläche, jedoch entscheidet allein der Veranstalter über die Standverteilung.

2. Vertragsabschluss
Für den Vertragsabschluss gilt die Absendung des Anmeldeformulars und die schriftliche Bestätigung des Veranstalters. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. Der Veranstalter kann aus wichtigem oder sachlich gerechtfertigtem Grund, insbesondere bei Platzmangel, einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen.

3. Angabe des Namens o. Firmenbezeichnung
Mit seiner verbindlichen Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung seiner Firmenbezeichnung und seines Namens bzw. weiterer im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehender Daten im Ausstellerverzeichnis und in jeweiligen messespezifischen Drucksachen, sowie zur Speicherung derselben.

4. Stand-Ab- und Aufbau
a) Die Halle steht ab Samstag, 7.30 Uhr zum Aufbau zur Verfügung. Der Aufbau muss spätestens bis 9.45 Uhr erfolgt sein. Die Stände werden von den Ausstellern selbst gestaltet.

b) Zum Aufbau für schweres Gerät können Sie die Einfahrt am Haupt-Tor nutzen, wo sie hinten herum direkt an die Halle heran fahren können! Sie können dort etwa 10 min fürs Abladen stehen bleiben! (Bitte nur Sachen abstellen und später in die Halle bringen, das ist ebenerdig und direkt erreichbar. Andere Aussteller wollen diese Einfahrt ebenso nutzen! Es wird dort von vielen Augen gesehen)

c) Während der Messeöffnungszeiten dürfen keine Fahrzeuge dort stehenbleiben. Das Aufsichtspersonal achtet auf Einhaltung dieser Vorschrift. • Eine Park-Variante steht Ihnen auf dem Parkplatz am Kurhotel zur Verfügung bzw. gegenüber im Parkhaus.

d) Der Standabbau erfolgt Samstag ab 19:00 Uhr!

e) Die Standfläche muss bis spätestens 21.00 Uhr in einwandfreiem Zustand (besenrein) abgenommen worden sein. Das entliehene Mobiliar – Tische, Stühle und dgl. ist der verantwortlichen Hallenaufsicht gegen Bestätigung abzugeben. Beschädigtes oder verloren gegangenes Material muss ersetzt werden. (Wiederbeschaffungswert).

f) Die Stände dürfen vor Beendigung der Messe / Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe der hälftigen Standmiete fällig.

g) Bitte gehen Sie pfleglich mit den Räumlichkeiten und dem Halleninventar um. Für Schäden haftet der jeweilige Schadenverursacher. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller (Verursacher).
Die Mietfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin auf Veranlassung des Veranstalters zu Lasten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verluste und Beschädigung eingelagert.

h) Die Aussteller sorgen eigenständig dafür, dass ihr angefallener Müll in geeigneten Behältnissen entsorgt wird. Die Bereinigung der Stände (besenrein) ist von jedem Aussteller selbst vorzunehmen. Nachreinigung und Entsorgung sind kostenpflichtige Dienstleistungen.

i) Für die Dauer der Veranstaltung sind Personen der Feuerwehr sowie ein Hausmeister und Dienstpersonal vor Ort. Dennoch wird keine Bewachung der Stände gestellt. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko.
Für etwaige Außenstände besteht die Möglichkeit, Waren über Nacht hinter der Garderobe im Foyer abzustellen. Sorgen Sie ansonsten bitte selbst dafür, dass Ihr Stand energetisch und praktisch gut gesichert ist!
• Bitte leisten Sie der Aufforderungen des Aufsichtspersonals (Hallenwart, Crew) immer Folge, da diese das Gebäude und die entsprechenden Dienstbarkeiten kennen.

5. Standgestaltung
Informationsmaterial und Dekoration darf nur wieder ablösbar geklebt werden. Die Aussteller entfernen alle angebrachten Befestigungen bei Standabbau bitte restlos! Verwendete Deko und Materialien sollten schwer entflammbar sein. Messebesucher dürfen durch die jeweilige Standdekoration / den Standbau nicht zu Schaden kommen.
• Für Rück- und Seitenwände sorgt jeder Aussteller selbst. PC, Beamer, usw. sind am Stand nur zulässig, wenn sie für angrenzende Stände störungsfrei betrieben werden.

6. Standbetreuung
a) Die Aussteller sind verpflichtet, ihre Stände während der gesamten Öffnungszeiten der Messe mit den angemeldeten Waren oder Dienstleistungsangeboten zu betreiben und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Diese Regel gilt nicht für Repräsentationsstände, die nur für Werbezwecke ausgestattet sind.

b) Der Veranstalter kann die jeweiligen Mietflächen und Stände hinsichtlich der vertragsgemäßen Nutzung überprüfen. Nicht zugelassene oder nicht angemeldete Waren oder Dienstleistungen können zum Ausschluß des Ausstellers führen.

c) Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den mit ihm vereinbarten Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder auf sonstige Weise zu überlassen bzw. zu tauschen.
Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig und wird einzelvertraglich geregelt. Bei einer nicht genehmigten Weitergabe des Standes sind vom Aussteller 50 % des Teilnahmeentgeltes / Standmiete zusätzlich zu entrichten.

7. GEMA
Falls an den Ständen Musik genutzt wird, ist der entsprechende Aussteller persönlich für die Anmeldung und Bezahlung der GEMA-Gebühren verantwortlich. Aussteller sind nur dann befreit, sofern der Veranstalter diese Leistung ausdrücklich übernommen hat.

8. Rücktritt / Kündigung
a) Die Nichtteilnahme eines angemeldeten Ausstellers entbindet diesen nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Die veranschlagte Ausstellergebühr ist in jedem Falle zu entrichten.

b) Der Aussteller kann vom Vertrag in Zustimmung des Veranstalters zurück treten. Rücktrittsgebühr: 4 Wochen vor Messebeginn: 50% der veranschlagten Standmiete. Späterer Rücktritt: 100% der veranschlagten Standmiete.

c) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit einem Aussteller außerordentlich zu kündigen, wenn:
a) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat,
b) nicht gemeldete oder nicht zulässige Waren / Dienstleistungen ausgestellt werden.
c) die Standmiete inkl. bestellter Leistungen nicht fristgemäß, gemäß der Zahlungsbedingungen, eingegangen ist oder der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Ausstellungsvertrag abgetreten hat.
d) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu entrichten.
e) bis zu Beginn der Messe nicht mindestens 75% der möglichen Gesamtausstellungsfläche verkauft wurde.

10. Messe-Catering
Wir haben mit dem Badhotel die Bereitstellung eines Messe-Caterings vereinbart. Der Verkauf von Speisen und Getränken wird daher vom Hotel übernommen. Somit darf kein Ausschank oder Verkauf von Speisen außerhalb entsprechender Vereinbarung erfolgen. Den Ausstellern ist es jedoch gestattet Warenproben zur Verkaufsunterstützung kostenlos abzugeben.

Ausschank und Verkauf von Nahrungsmitteln
Falls spezielle Nahrungsmittel oder Getränke (nach Absprache) angeboten werden, ist eine entsprechende Genehmigung, soweit vom Gewerbeaufsichtsamt verlangt, vom Aussteller zu beantragen. Eventuell anfallende Steuern, Gebühren und Abgaben trägt der Aussteller. Nach § 17 Abs. 2 des Bundesseuchengesetzes wird ein gültiges Gesundheitszeugnis für den Verlauf von Lebensmitteln benötigt. Anbieter von Lebensmitteln, Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr sind verpflichtet, die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Haftung
1) Der Aussteller haftet für von ihm oder seinen Mitarbeitern verursachte Schäden. Dies gilt sowohl für Personenschäden als auch für Sachbeschädigungen anderer Aussteller oder Beschädigungen den Veranstaltungsort betreffend.

2) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Messe- bzw. Ausstellungsgegenständen, der Standausrüstung sowie für Folgeschäden.

3) Sollte die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet, bislang eingenommene Teilnahmeentgelte zurück zu gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung; dies bezieht sich auch auf Gewinn- und Umsatzerwartungen des Ausstellers.

4) Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der Veranstaltung. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Aussteller von der Anspruchsgrundlage Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

Änderungen im Ablauf der Veranstaltung
1) Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, oder falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und / oder zu beschränken. Eine diesbezügliche Veränderung wird dem Aussteller umgehend mitgeteilt.

2) Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die notwendige Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Parteien ausgeschlossen.

3) Muss der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Teilnahmeentgeltes / Standmiete.

Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Überlingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sonstiges
Nebenabreden sind nur rechtsverbndlich, sofern diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter bestätigt wurden.